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Statuten und Geschäftsreglement der Bierfreunde Burgdorf


Geschäftsreglement des Vorstandes

1. Zweck
Das Geschäftsreglement legt die Modalitäten fest, die in den Statuten des Vereins Bierfreunde Burgdorf, Artikel 13 und 14 nicht ausdrücklich festgehalten sind.

2.     Genehmigungsinstanz
Das Geschäftsreglement wird mit absolutem Mehr durch den Vorstand genehmigt, ergänzt oder revidiert.

3.     Zusammensetzung des Vorstandes
- Ämterverteilung der die Funktion des Vorstandes regelt sind mündlich festgelegt.
- Mit Zustimmung des Vorstandes können einzelne Ämter des Vorstandes zusammengefasst werden.

4.     Fristen und Formelles
- Vorstandsitzungen finden nach Bedarf auf Einladung statt.
- Bei Vorstandsitzungen führt der Präsident oder Vize-Präsident den Vorsitz.
- Der Vorstand ist beschlussfähig wenn ¾ der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Es liegt im Ermessen des Vorstandes, sachverständige Personen zu seinen Sitzungen einzuladen.
- Die Finanzkompetenz des Vorstandes ist unbeschränkt.

5.     Inkraftsetzung
Das Reglement wurde in vorliegender Fassung vom Vorstand am 20.10.2009 genehmigt und tritt sofort in Kraft.

I.       Name und Sitz des Vereins
Art. 1
- Unter dem Namen „Bierfreunde Burgdorf“ besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
- Sitz des Vereins ist 3400 Burgdorf
- Die Bierfreunde Burgdorf sind politisch und konfessionell neutral

II.      Zweck des Vereins
Art. 2
Der Zweck des Vereins besteht in der:
a)     Wahrung der Bierkultur im Grossraum Burgdorf – Bern
b)     Geselligkeit und Freundschaft unter Mitgliedern
c)     Eigenes Vereinsbier
d)     Betreiben einer eigenen Homepage
e)     Ausführen von Anlässen
f)      Durchführung und Teilnahme an Anlässen

III.    Mittel
Die finanziellen Mittel der Bierfreunde Burgdorf bestehen aus:
- Jahresbeiträgen von Mitgliedern
- Ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
- Überschüssen aus Veranstaltungen
- Spenden, Unterstützungen, Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Mitteln
- Vereinsvermögen und Zinsen
- Werbungen auf unserer Homepage
- Für die Verbindlichkeit haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen
- Beim Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

IV.    Mitgliedschaft
Art. 4
- Der Jahresbeitrag beträgt CHF 30.00

Art. 5
Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer alle Aufnahmebedingungen erfüllt.
Die Aufnahmebedingungen lauten:
a)     Der Vorstand muss mit einem absoluten Mehr zustimmen
b)     Das Aktivmitglied leistet den an der GV festgesetzten Jahresbeitrag

Art. 6
Als Vereinsmitglied kann jede Person aufgenommen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Für jüngere bedarf es der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Das Mindestalter beträgt jedoch 16 Jahre.

Art. 7
Aufnahmegesuche müssen schriftlich eingereicht werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Erfüllung von den in Art. 5 definierten Aufnahmebedingungen.

Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)     Austritt
b)     Ausschluss
- Der Austritt aus dem Verein ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen
- Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand
- Er wird bei Verletzung der Beitragspflicht, wegen grober Pflichtverletzung, oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes verfügt.

V.     Organisation
Art. 9
Die Organe der Bierfreunde Burgdorf sind:
a)     Die ordentliche Generalversammlung
b)     Der Vorstand

Art. 10
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im November statt.
- Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a)    Abnahme der jährlichen Berichte
b)    Abnahme der Jahresabrechnung
c)    Festsetzung der Jahresbeiträge

Art. 11
Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe von Ort, Datum und Traktanden 14 Tage vor der Vereinsversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder.
Anträge an eine ordentliche Generalversammlung können schriftlich und begründet 10 Tage vor dem Versammlungstermin an den Präsidenten, zuhanden des Vorstandes eingereicht werden. Zu einem fristgerecht eingereichten Antrag, ist an der Generalversammlung ein Gegenantrag möglich. Unter dem Traktandum Verschiedenes können mündliche Anträge gestellt werden.

Art. 12
Vorsitzender der Generalversammlung ist in der Regel der Präsident. Bei dessen Verhinderung der Vize-Präsident.
Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch offenes 2/3-Handmehr sämtlicher anwesender stimmberechtigter Mitglieder. Der Vorsitzende der Generalversammlung stimmt mit und führt den Stichentscheid.

Art. 13
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
- Präsident
- Vize-Präsident
- Kassier
- Beisitzer
- Beisitzer

Das Amt des Präsidenten kann jährlich von einem Vorstandsmitglied zum anderen gewechselt werden. Wird an der Generalversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist auf unbestimmte Zeit gewählt.
Ein Vorstandsmitglied kann aber durch absolutes Mehr des Vorstandes und einer 2/3 Mehrheit der GV abgesetzt werden.

Art. 14
Dem Vorstand stehen folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
a)     Vereinsstatuten der Bierfreunde Burgdorf
b)     Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu.
c)     Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebs und Vereinsbeschlüsse
d)     Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident und Vize-Präsident.
e)     Vollzug der Vereinsbeschlüsse und Einberufung der Generalversammlung
f)      Ausarbeitung und Genehmigung des Geschäftsreglements
g)     Die Finanzkompetenz wird im Geschäftsreglement geregelt

VI.   Verwaltungs- und Rechnungswesen
Art. 15
Vereins- und Rechnungsjahr ist der 1. Oktober bis 30. September

Art. 16
Die Rechnungsführung ist Sache des Vorstandes

VII.  Schlussbestimmungen
Art. 17
Der Verein Bierfreunde Burgdorf kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und 2/3 Mehrheit der Generalversammlung aufgelöst werden.

Art. 18
Das Vereinsvermögen ist bis zu einer Nachfolgegründung oder mindestens für die Dauer von 2 Jahren bei der Vereinsbank / Post zu hinterlegen. Erfolgt innert 2 Jahren keine Nachfolgegründung, ist das Vereinsvermögen dem Vorstand zu Übergegen, sofern der Vorstand nichts anderes beschliesst.