Statuten
Statuten und Geschäftsreglement der
Bierfreunde Burgdorf
Geschäftsreglement
des Vorstandes
1. Zweck
Das Geschäftsreglement legt
die Modalitäten
fest, die in den Statuten des Vereins Bierfreunde Burgdorf, Artikel 13
und 14
nicht ausdrücklich festgehalten sind.
2. Genehmigungsinstanz
Das Geschäftsreglement wird
mit absolutem
Mehr durch den Vorstand genehmigt, ergänzt oder revidiert.
3. Zusammensetzung des
Vorstandes
- Ämterverteilung der die
Funktion des Vorstandes regelt sind
mündlich festgelegt.
- Mit Zustimmung des
Vorstandes können
einzelne Ämter des Vorstandes zusammengefasst werden.
4. Fristen und
Formelles
- Vorstandsitzungen finden
nach Bedarf auf Einladung statt.
- Bei Vorstandsitzungen
führt der Präsident oder Vize-Präsident den
Vorsitz.
- Der Vorstand ist
beschlussfähig wenn ¾ der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
- Es liegt im Ermessen des
Vorstandes, sachverständige Personen zu seinen Sitzungen einzuladen.
- Die Finanzkompetenz des
Vorstandes ist unbeschränkt.
5. Inkraftsetzung
Das Reglement wurde in
vorliegender Fassung
vom Vorstand am 20.10.2009 genehmigt und tritt sofort in Kraft.
I. Name und Sitz des
Vereins
Art.
1
- Unter dem Namen
„Bierfreunde Burgdorf“
besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des
schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
- Sitz des Vereins ist 3400
Burgdorf
- Die Bierfreunde Burgdorf
sind politisch und konfessionell neutral
II. Zweck des Vereins
Art. 2
Der Zweck des Vereins
besteht in der:
a) Wahrung der Bierkultur im Grossraum Burgdorf –
Bern
b) Geselligkeit und Freundschaft unter Mitgliedern
c) Eigenes Vereinsbier
d) Betreiben einer eigenen Homepage
e) Ausführen von Anlässen
f) Durchführung und Teilnahme an Anlässen
III. Mittel
Die finanziellen Mittel der
Bierfreunde
Burgdorf bestehen aus:
- Jahresbeiträgen von
Mitgliedern
- Ausserordentlichen
Mitgliederbeiträgen
- Überschüssen aus
Veranstaltungen
- Spenden, Unterstützungen,
Schenkungen, Vermächtnissen und anderen
Mitteln
- Vereinsvermögen und Zinsen
- Werbungen auf unserer
Homepage
- Für die Verbindlichkeit
haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen
- Beim Erlöschen der
Mitgliedschaft
besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
IV. Mitgliedschaft
Art.
4
- Der Jahresbeitrag beträgt
CHF 30.00
Art. 5
Als Mitglied kann
aufgenommen werden, wer alle Aufnahmebedingungen
erfüllt.
Die Aufnahmebedingungen
lauten:
a) Der Vorstand muss mit einem absoluten Mehr
zustimmen
b) Das Aktivmitglied leistet den an der GV
festgesetzten Jahresbeitrag
Art. 6
Als Vereinsmitglied kann
jede Person aufgenommen werden, die das 18.
Altersjahr zurückgelegt hat. Für jüngere bedarf es der schriftlichen
Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters. Das Mindestalter beträgt jedoch 16 Jahre.
Art. 7
Aufnahmegesuche müssen
schriftlich eingereicht werden. Die Aufnahme
erfolgt durch die Erfüllung von den in Art. 5 definierten
Aufnahmebedingungen.
Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt
durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
- Der Austritt aus dem
Verein ist dem Präsidenten schriftlich
mitzuteilen
- Der Ausschluss aus dem
Verein erfolgt durch den Vorstand
- Er wird bei Verletzung
der Beitragspflicht, wegen grober
Pflichtverletzung, oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes
verfügt.
V. Organisation
Art.
9
Die Organe der Bierfreunde
Burgdorf sind:
a) Die ordentliche Generalversammlung
b) Der Vorstand
Art.
10
- Die ordentliche
Generalversammlung findet jährlich im November
statt.
- Der ordentlichen
Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Abnahme der jährlichen Berichte
b) Abnahme der Jahresabrechnung
c) Festsetzung der Jahresbeiträge
Art. 11
Die ordentliche
Generalversammlung wird durch den Vorstand unter
Bekanntgabe von Ort, Datum und Traktanden 14 Tage vor der
Vereinsversammlung
einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der
Mitglieder.
Anträge an eine ordentliche
Generalversammlung können schriftlich
und begründet 10 Tage vor dem Versammlungstermin an den Präsidenten,
zuhanden
des Vorstandes eingereicht werden. Zu einem fristgerecht eingereichten
Antrag,
ist an der Generalversammlung ein Gegenantrag möglich. Unter dem
Traktandum
Verschiedenes können mündliche Anträge gestellt werden.
Art. 12
Vorsitzender der
Generalversammlung ist in der Regel der Präsident.
Bei dessen Verhinderung der Vize-Präsident.
Beschlüsse und Wahlen
erfolgen durch offenes 2/3-Handmehr sämtlicher
anwesender stimmberechtigter Mitglieder. Der Vorsitzende der
Generalversammlung
stimmt mit und führt den Stichentscheid.
Art. 13
Der Vorstand besteht aus 5
Mitgliedern:
- Präsident
- Vize-Präsident
- Kassier
- Beisitzer
- Beisitzer
Das
Amt des Präsidenten kann jährlich von einem Vorstandsmitglied
zum anderen gewechselt werden. Wird an der Generalversammlung
festgesetzt. Der
Vorstand ist auf unbestimmte Zeit gewählt.
Ein Vorstandsmitglied kann
aber durch absolutes Mehr des Vorstandes
und einer 2/3 Mehrheit der GV abgesetzt werden.
Art. 14
Dem Vorstand stehen
folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
a) Vereinsstatuten der Bierfreunde Burgdorf
b) Beschlussfassung in allen
Vereinsangelegenheiten, die nicht
ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Insbesondere steht
ihm die
gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen
des
Vereins zu.
c) Organisation des durch die Statuten
vorgesehenen Vereinsbetriebs und
Vereinsbeschlüsse
d) Vertretung des Vereins nach aussen. Die
rechtsverbindliche
Unterschrift für den Verein führt der Präsident und Vize-Präsident.
e) Vollzug der Vereinsbeschlüsse und Einberufung
der Generalversammlung
f) Ausarbeitung und Genehmigung des
Geschäftsreglements
g) Die Finanzkompetenz wird im Geschäftsreglement
geregelt
VI. Verwaltungs- und
Rechnungswesen
Art.
15
Vereins- und Rechnungsjahr
ist der 1. Oktober bis 30. September
Art. 16
Die Rechnungsführung ist
Sache des Vorstandes
VII. Schlussbestimmungen
Art.
17
Der Verein Bierfreunde
Burgdorf kann durch einstimmigen Beschluss
des Vorstandes und 2/3 Mehrheit der Generalversammlung aufgelöst werden.
Art. 18
Das Vereinsvermögen ist bis
zu einer Nachfolgegründung oder
mindestens für die Dauer von 2 Jahren bei der Vereinsbank / Post zu
hinterlegen. Erfolgt innert 2 Jahren keine Nachfolgegründung, ist das
Vereinsvermögen dem Vorstand zu Übergegen, sofern der Vorstand nichts
anderes
beschliesst. |